Wohneigentum

So funktioniert die Eigentümerversammlung

Im Idealfall ist die Eigentümerversammlung ein Treffen unter guten Nachbarn, bei der auch - vielleicht nicht unbedingt zu Corona-Zeiten - im Anschluss noch etwas gefeiert wird. Im Extremfall treffen hier aber auch lauter Streithähne aufeinander.

Ablauf einer Eigentümerversammlung

Dabei ist die Eigentümerversammlung recht genau gesetzlich definiert, und zwar im Wohneigentumsgesetz. Dort steht auch, wie Sie dort zum Beispiel Ihre eigenen Wünsche einbringen können - ein Überblick:

  • Corona: Rund um die Corona-Pandemie gibt es ein paar drängende Fragen: Darf die Eigentümerversammlung stattfinden? Wenn ja, in welchem Rahmen? Tatsächlich ändern sich hier häufiger die Regeln. Sie sollten sich über die Regelungen in Ihrem Bundesland und in Ihrer Kommune erkundigen. In der Regel muss Mindestabstand eingehalten werden, auch das Tragen einer Maske wird empfohlen. Für Ihren Verwalter ist es auch wichtig, dass er genau weiß, mit wie vielen Anwesenden er rechnen muss. Also teilen Sie rechtzeitig mit, ob Sie teilnehmen werden.
  • Online: Auch eng mit Corona hängt die Frage zusammen, ob man die Eigentümerversammlung online stattfinden lassen kann, also mithilfe einer Videosoftware. Prinzipiell ist das schon möglich, aber es gibt ein paar rechtliche und auch technische Unsicherheiten. Besser ist es auf jeden Fall, wenn Sie im Falle einer Online-Teilnahme zusätzlich auch eine Abstimmungsvollmacht erteilen.
  • Einladungsfrist: In der Regel muss der Verwalter Sie und die anderen Wohnungseigentümer spätestens drei Wochen vorher über den Termin der Eigentümerversammlung informieren. Sie muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.
  • Themen: Auch die Themen der Eigentümerversammlung, also die Tagesordnung, sind festgelegt, und zwar mit der Einberufung zur Eigentümerversammlung. Haben Sie also eigene Themen, so sollten Sie den Verwalter darüber frühzeitig informieren. Über die sogenannte Beschlussfassung wird dann abgestimmt und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
  • Verwalter: Auch über die Bestellung oder Abberufung des Verwalters entscheiden die Wohnungseigentümer, mindestens alle fünf Jahre. Ihm kommt eine sehr wichtige Rolle zu, die vom Gesetzgeber auch noch einmal gestärkt wurde. Er ist quasi eine Art Geschäftsführer der Eigentümergemeinschaft.

Sofern Sie übrigens an der Eigentümerversammlung nicht teilnehmen können oder wollen, können Sie Ihr Abstimmungsverhalten dennoch festlegen. Dazu müssen Sie eine Abstimmungsvollmacht erteilen.

Praxistipp

Gute Nachbarschaft hat ihren Wert. Deshalb ist es auch sinnvoll, dass Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten genau informieren. Im Zweifel können Sie das auch durch eine Rechtsauskunft bei einem Anwalt machen, etwa über eines der zahlreichen Anwaltsportale. Das ist allemal besser, als mit Halbwissen einen Streit anzufangen.

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