Reform der Grundsteuer

So bewerten Sie Ihre Immobilie

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 10. April 2018 die bestehende Praxis der Grundsteuerermittlung gekippt. Die Berechnung des Einheitswerts verstoße gegen das Gleichheitsprinzip, denn die zugrunde liegende Werte seien völlig veraltet, so die Richter. Sprich: Die Berechnung des Einheitswerts musste angepasst werden. Zum 1. Januar 2022 gibt es dazu einen neuen Stichtag.

So bewerten Sie Ihre Immobilie aus steuerlicher Sicht

Die Grundsteuer fällt einmal jährlich an. Damit besteuert die Kommune Grundstücke. Grundlage dafür ist der sogenannte Einheitswert - und hier gibt es nun eine relevante Veränderung. Ein Überblick:

  • Formel für die Grundsteuer: Die Grundsteuer berechnet sich aus dem sogenannten Einheitswert und einer Steuermesszahl, die bei Einfamilienhäusern und Häusern mit mehr als zwei Familien 3,5 Promille beträgt. Mit dem sogenannten Hebesatz legt jede Kommune selbst fest, welches Vielfaches davon dann letztendlich zur Jahresgrundsteuer wird.
  • Unterschiedlicher Einheitswert: Mit der Reform zur Grundsteuer gibt es nun bald keine bundeseinheitliche Berechnung des Einheitswertes mehr. Zwar sollen für die Bundesregelung die Grundstückswerte, das Alter von Gebäuden und die durchschnittlichen Mieten bzw. die Herstellungskosten als Basis gelten. Allerdings gibt es dazu eine sogenannte Öffnungsklausel, die Bundesländern auch abweichende Regelungen ermöglicht. Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Bayern haben eigene Modelle beschlossen. Bis 2025 gilt dabei eine Übergangszeit, in der das alte Recht weitergelten kann. Ab dann wird aus dem Einheitswert der Grundbesitzwert.
  • Grundbesitzwert und die Berechnung: Dennoch ist der Stichtag 1. Januar 2022 nun eine wichtige Kenngröße für den neuen Grundbesitzwert. Zu diesem Stichtag muss die Immobilie neu bewertet werden. Bei Bundesländern, die der Bundesregelung folgen, werden dazu bei Wohnimmobilien die Bodenrichtwerte, das Baujahr sowie die Listenmieten bzw. die Herstellungskosten der Gebäude herangezogen. Damit das Finanzamt diesen Grundbesitzwert ermitteln kann, müssen alle Hausbesitzer eine Erklärung abgeben. Häufig ist hier der Zeitraum 1. Juli bis 31. Oktober 2022 vorgesehen. Dazu wird eine Aufforderung versendet.

Die Grundsteuerreform ist weiterhin strittig. Es gibt zum Beispiel auch verfassungsrechtliche Bedenken. So kann es sein, dass die Regelungen zur Grundsteuer sich auch noch weiter verändern werden.

Praxistipp:

Sollten Sie Ihre Immobilie vermieten, so können Sie die Grundsteuer über die Nebenkostenabrechnung auf Ihre Mieter umlegen, sofern dies auch im Mietvertrag vereinbart wurde. Als Umlageschlüssel sollten Sie dabei die Wohnfläche ansetzen.

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