Winter

Ihre Pflichten rund ums Schneeräumen

Glatteis und Schnee auf dem Bürgersteig bergen eine Gefahr. Auch Schneelawinen vom Dach sind mehr als unangenehm. Als Immobilieneigentümer sind Sie hier womöglich in der Haftung, wenn etwas passiert. Deshalb sollten Sie sich ums Schneeräumen kümmern.

Tipps und Tricks rund ums Schneeräumen

Ob selbstgenutztes Eigentum oder bei Vermietung. Als Besitzer sind Sie bei vielen Dingen in der Pflicht, auch rund ums Schneeräumen - im überblick:

  • Pflicht zum Schneeräumen: Als Eigentümer sind Sie zum Schneeräumen verpflichtet, denn in aller Regel hat die Kommune diese Aufgabe auf Sie per Satzung übertragen. Sie können diese Pflicht auch auf die Mieter Ihres Hauses abwälzen. Das muss allerdings im Mietvertrag so geregelt sein. Oder Sie übertragen die Aufgabe an einen Dienstleister. Aber auch hier gilt: Einmal regeln und danach nie wieder kümmern, klappt nicht. Sie müssen sicherstellen, dass die Schneeräumung auch tatsächlich stattfindet und - wenn das nicht klappt - andere Lösungen suchen.
  • Zeiten zum Schneeräumen: Immer wieder gibt es auch Ärger über das Wann und Wie beim Schneeräumen. Das muss eigentlich nicht sein, denn in den Satzungen der Kommunen ist das meistens sehr deutlich und klar geregelt. In der Regel ist es üblich, dass Sie zwischen 7 Uhr und 20 Uhr für eine gefahrlose Nutzung des Bürgersteigs sorgen müssen. So ist in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln zum Beispiel geregelt, dass "nach jedem Schneefall" auf dem Bürgersteig eine Schneise von mindestens 1,50 Metern geräumt sein muss. übrigens: Kommunen entlasten sich selbst gerne vom Winterdienst bei eigenen Spiel-ä und Parkplätzen.
  • Haftung: Sollte dennoch ein Schaden durch Schnee und Glatteis einstehen, sind Sie als Eigentümer in der Haftung. Allerdings tritt finanziell für Sie die private Haftpflichtversicherung ein (sofern hier auch Ihr selbst genutztes Wohnungseigentum eingeschlossen ist) oder die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung bei vermieteten Immobilien. übrigens: Bei Wohnungseigentumsanlagen hat die Gemeinschaft eine solche Versicherung abgeschlossen; und in der Regel organisiert der Verwalter die Schneeräumung - die natürlich auch, bei entsprechender Absprache von den Eigentümern organisiert werden kann.
  • Neue Forderungen: Ölheizungen stehen nun auf der schwarzen Liste des Klimaschutzes; deren Einbau ist nur noch bis zum Jahr 2026 erlaubt - und es gibt eine Abwrackprämie für alte Ölheizungen. Auch werden die Kosten für fossile Energieträger aufgrund des nun eingeführten CO2-Preises teurer werden.

Ein Plan ist sicherlich eine gute Idee, um das Schneeräumen in Ihrem Mietshaus sicherzustellen. Stellen Sie aber dann auch sicher, dass die entsprechenden Gerätschaften und auch genügend Streugut vorhanden sind.

 

Praxistipp:

Sofern Sie bei selbst genutzten Immobilien einen Dienstleister mit der Schneeräumung beauftragen, können Sie Teile der Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Als Vermieter können Sie - sofern eben diese Leistung so auch im Mietvertrag vereinbart ist - die Kosten als Betriebskosten geltend machen.  

 

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