Jahreswechsel 2021

Was sich rund um Ihre Immobilie ändert

Jedes Jahr zum Jahreswechsel laufen Fristen aus. Und jedes Jahr zum 1. Januar treten viele neue Gesetze in Kraft. Das ist auch dieses Jahr nicht anders. Und als Immobilieneigentümer sind Sie von einigen Veränderungen direkt betroffen.

Jahreswechsel 2021: Das ändert sich für Sie

Besonders zentral für Sie: der Mehrwertsteuersatz ändert sich und es gibt Veränderungen bei der Provision für Immobilienmakler - ein Überblick:

  • Bezugsgröße: Für die Sozialversicherungen werden im Herbst neue Bezugsgrößen für das Jahr 2021 festgelegt. Diese Größe ist für viele andere Themen relevant - zum Beispiel, wenn Sie Bauhelfer auf Ihrer Baustelle einsetzen. Sie dient hier zur Berechnung des Betrags, den Sie für deren Versicherung über die BG Bau bezahlen müssen. Die BG Bau gibt ein Merkblatt zu diesem Thema heraus.
  • Stichtag zum Jahreswechsel: Jedes Jahr ist der 31.12. ein wichtiger Stichtag für verschiedene Verträge. Wenn Sie bis dahin keinen Vertrag abgeschlossen haben bzw. Ihren Eigenanteil eingezahlt haben, verwirken Sie die staatliche Förderung. Das gilt zum Beispiel für Ihren Riester-Vertrag oder Ihre Vermögenswirksamen Leistungen und die Wohnungsbauprämie Ihres Bausparvertrags. Das Baukindergeld wurde bis zum 31. März 2021 verlängert.
  • Halbes Bestellerprinzip beim Verkauf von Häusern und Eigentumswohnungen: Ab dem 1. Januar 2021 soll nach den Plänen der Bundesregierung ihr Gesetzesentwurf zum Bestellerprinzip beim Verkauf von Immobilien geltendes Recht sein. Ab dann müssen sich Verkäufer und Käufer die Provision des Maklers teilen; es kann nicht mehr die komplette Provision auf den Käufer abgewälzt werden.
  • Mehrwertsteuer: Auch auf Bauleistungen und zum Beispiel die Maklerprovision gilt aufgrund von Corona bis zum Jahresende ein verminderter Mehrwertsteuersatz. Davon können Sie als Verbraucher profitieren. Der reguläre Satz wurde bis dahin auf 16 Prozent gesenkt, der reduzierte auf 5 Prozent. Ab dem 1. Januar 2021 gelten dann wieder 19 Prozent bzw. 7 Prozent.
  • Bessere Überlassungen von Wohnungen: Bisher war es so, dass Sie bei der "verbilligten Überlassung" einer Wohnung etwa an Angehörige bei weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete in entgeltliche und unentgeltliche Teile unterscheiden mussten, wodurch Sie dann nur noch den vermieteten Teil auch bei den dafür anfallenden Werbungskosten berücksichtigen dürfen. Zum 1. Januar soll diese Grenze auf 50 Prozent herabgesetzt werden. So steht es im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2020.
  • Mehrere Veränderungen bei der Erbschaftsteuer: Ebenfalls im Jahressteuergesetz 2020 sind diverse kleinere Änderungen bei der Erbschaftsteuer geplant. Letztendlich setzt hier eine leichte Verschärfung bei der steuerlichen Gegenrechnung etwa von Schulden und Lasten ein.
  • Baulandmobilisierungsgesetz: Noch nicht in trockenen Tüchern, aber womöglich eine Regelung, die 2021 umgesetzt wird, ist das Baulandmobilisierungsgesetz. Entscheidend dabei: Die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen wird damit erschwert. Eingeführt wird dazu eine sogenannte "Umwandlungsbremse" - nach der "Mietpreisbremse" sollen nun Kommunen in dafür ausgewiesenen Gegenden die Möglichkeit haben, Umwandlungen zu verhindern. Außerdem wird ihr Vorkaufsrecht gestärkt. Ein weiterer Aspekt soll sein, dass mit Modellen die notwendige Gebäudedämmung einfacher bestimmt wird.
  • WEG-Gesetz: Zum 1.12.2020 tritt ein neues Gesetz inkraft, welches Wohnungseigentum neu regelt. Die Änderungen des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG sollen den Wohnungseigentümern einerseits die Modernisierung und Sanierung der Immobilie vereinfachen; sie sind nun mit einfacher Mehrheit beschließbar. Gleichzeitig werden erhöhte Ansprüche an den Verwalter möglich: Mit einer Übergangsfrist kann es einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter geben. Der Verwalter hat nun auch mehr Befugnisse. Es ergeben sich noch diverse weitere Veränderungen, die im Entwurf zum WEMoG nachlesbar sind.

Auch das Jahr 2021 wird wieder spannend, denn weiterhin hat die Bundesregierung den Klimaschutz und in diesem Zusammenhang auch die Immobilie im Blick.

Praxistipp:

Lassen Sie sich durch eventuell auslaufende Fristen nicht bei Ihrer Entscheidung rund um einen Immobilienkauf in Bedrängnis bringen. Viel wichtiger als etwas Förderung ist, dass Sie bei der Wahl wirklich die eine wohlbedachte Entscheidung treffen.

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